Die Elektromobilität ist auf dem Vormarsch – und das nicht ohne Grund. Angesichts steigender Klimaschutzanforderungen, technischer Innovationen und staatlicher Förderprogramme entscheiden sich immer mehr Menschen für ein Elektrofahrzeug. Doch eine flächendeckende Ladeinfrastruktur ist der Schlüssel, um diese Mobilitätswende erfolgreich zu gestalten. Genau hier kommt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ins Spiel, das seit dem 25.03.2021 Bauherren und Eigentümer von Immobilien in die Pflicht nimmt. Aber was bedeutet das konkret? Wir klären auf.
Das Ziel des GEIG: Elektromobilität fördern
Mit dem GEIG setzt Deutschland eine EU Richtline von 2018 um. Ziel ist sicherzustellen, dass bei Neubauten und größeren Renovierungen die nötige Leitungsinfrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen geschaffen wird. So wird der Weg bereitet, um die Elektromobilität zu fördern und den CO₂-Ausstoß im Verkehr nachhaltig zu reduzieren.
Jeder der ein Elektroauto fährt weiß, dass alles deutlich einfacher wird, wenn das Fahrzeug über Nacht an der eigenen Wallbox aufgeladen werden kann. Und hierfür soll das GEIG die Vorraussetzungen schaffen. Es gilt gleichermaßen für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude, für Bestandsgebäude und Neubauten.
Das GEIG sieht je nach Grösse des Gebäudes und Verwendung entweder nur eine Bereitstellung der Verkabelung für die spätere Nachrüstung von Ladepunkten vor – oder gleich einen Ladepunkt.
GEIG Gesetz erklärt: Vorteile für Elektromobilität & wichtige Tipps für Immobilienbesitzer!
Die Regelungen des GEIG im Einzelnen
Das GEIG richtet sich an Bauherren und Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Es gilt für:
- Neubauten
- Renovierungen
- Bestandsimmobilien
Die einzelnen Anforderungen haben wir in dieser tabellarischen Übersicht zusammengefasst:
Anzahl d. Stellplätze im Gebäude | Leitungsinfrastruktur | Ladepunkte | ||
NEUBAU (seit 25.3.2021) | Wohngebäude (§6 GEIG) | mehr als 5 | jeder Stellplatz | keiner |
Nicht-Wohngebäude (§7 GEIG) | mehr als 6 | ≧ jeder 3. Stellplatz | ≧ 1 | |
RENOVIERUNG (seit 25.3.2021) | Wohngebäude (§8 GEIG) | mehr als 10 | jeder Stellplatz | keiner |
Nicht-Wohngebäude (§9 GEIG) | mehr als 10 | ≧ jeder 5. Stellplatz | ≧ 1 | |
BESTAND (seit 1.1.2025) | Nicht-Wohngebäude (§10 GEIG) | mehr als 20 | keine | ≧ 1 |
Wichtig ist hierbei, auf die Feinheiten des Gesetzes zu achten. So ist z.B. die Leitungsinfrastruktur in §4 genau geregelt. Auch die Frage, ob der Parkplatz / die Stellplätze innerhalb des Gebäudes (z.B. in einer Tiefgarage) belegen sind, oder sich auf einem angrenzenden Grundstück befinden, spielt hier eine Rolle.
Bei Renovierungen geht es im Regelfall um eine grössere Maßnahme, die dann auch entweder die elektrische Leitungsinfrastruktur einschließt oder im Bereich der Stellplätze direkt stattfindet.
Für Gewerbetreibende, Firmen und Unternehmen dürfte nur die Regelung aus §10 GEIG von Bedeutung sein. Diese ist zum 1.1.2025 in Kraft getreten und gilt für Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Parkplätzen. Hier ist jetzt mindestens ein Ladepunkt zu setzen, egal ob renoviert wurde oder nicht.
Bescheinigung 5 Jahre aufbewahren
Wer als Eigentümer eine Immobilie die erforderlichen Arbeiten ausführen lässt – also entweder die Verkabelung vorbereitet oder schon die ersten Ladepunkte setzen lässt – der muss sich vom ausführenden Unternehmen bescheinigen lassen, dass die ausgeführten Arbeiten dem GEIG entsprechen. Diese Bestätigung ist 5 Jahre aufzubewahren.
Das GEIG sieht übrigens auch Geldbußen vor für diejenigen, die ihre Pflichten aus dem GEIG nicht umsetzen. Bis zu 10.000 Euro sind da möglich.
Planen Sie eine Ladeinfrastruktur? Wir unterstützen Sie gerne!
Die Umsetzung der GEIG-Vorgaben kann komplex sein – aber keine Sorge, wir sind für Sie da. Ob es um die Planung einer Ladeinfrastruktur oder die Installation einer Wallbox geht: Wir begleiten Sie von der Idee bis zur Realisierung. Mit unserer Erfahrung sorgen wir dafür, dass Ihr Projekt reibungslos, gesetzeskonform und zukunftssicher umgesetzt wird.
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Ausnahmen im GEIG
Keine Regel ohne Ausnahmen. Und so sieht auch das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz einige Ausnahmen vor:
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMUs)
Bürogebäude, Verwaltungsbauten, Industriegebäude oder andere Nicht-Wohngebäude, deren Eigentümer kleine oder mittlere Unternehmen sind KMUs, fallen nicht unter das Gesetz, wenn sie diese größtenteils selber nutzen - Wirtschaftlichkeit
Wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur im Baubestand sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung (25% der Oberfläche der Gebäudehülle) des Gebäudes übersteigen, gilt auch die Ausnahme-Regel vom GEIG - öffentliche Gebäude
wenn hier schon durch andere Regelungen vergleichbare Anforderungen gelten, erkennt das GEIG auch diese als Ausnahme an - mehrere Nicht-Wohngebäude
Wenn ein Eigentümer mehrere Nichtwohngebäude besitzt, für die nach §10 die Pflicht zur Errichtung eines Ladepunktes besteht, kann er die Gesamtzahl der Ladepunkte auch zusammen an einer Liegenschaft errichten.
Quartiersansatz
Das GEIG enthält auch eine Lösung für neue Wohnquartiere und Wohnviertel. Hier werden Vereinbarungen von Bauherren oder Gebäudeeigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, ermöglicht. Genau so wie sich zum Beispiel die Bewohner verschiedener Gebäude in einem Quartier einen gemeinsamen Spielplatz teilen, kann hier die Ladeinfrastruktur von mehreren Grundeigentümern quartierübergreifend zusammen geplant werden, um das GEIG zu erfüllen. Die grundsätzlichen Vorgaben gelten dabei unverändert. Entscheidend ist der “räumliche Zusammenhang” der Immobilien in einem Quartier.
Unser Fazit: Elektromobilität als Zukunftsinvestition
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz ist zusammen mit der Reform der WEG-Regelungen ein wichtiger Schritt, um die Mobilitätswende zu beschleunigen. Es fordert Bauherren und Eigentümer zwar heraus, eröffnet aber gleichzeitig enorme Chancen – sowohl für den Klimaschutz als auch für die Attraktivität von Immobilien. Wer jetzt in eine Ladeinfrastruktur investiert, profitiert langfristig durch eine gesteigerte Wertschöpfung seines Gebäudes und eine höhere Zufriedenheit seiner Mieter und Nutzer.
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