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Elektromobilitätsgesetz (EmoG) – Zusammenfassung der Privilegien für Elektroautos

Ab wann ist ein E-Auto ein Elektroauto? Von Neueinsteigern werde ich immer wieder auf das E-Kennzeichen angesprochen. Grund genug, einmal alles Wissenswerte zum Elektromobilitätsgesetz (EmoG) zusammen zu fassen.

In Deutschland sollen Elektroautos gezielt gefördert werden kann. Doch vorher muss geklärt werden, ab wann ein elektrisch angetriebenes Auto als Elektroauto gilt. Die deutsche Strassenverkehrsordnung unterscheidet nicht nach Antriebsarten und spricht generell nur von Kraftfahrzeugen – also durch eine physische Kraft angetriebenen Fahrzeugen, egal woher die Kraft letztendlich kommt.

Hier war der Gesetzgeber gefordert und hat mit dem Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge – besser bekannt als Elektromobilitätsgesetz (EmoG) – den Grundstein dafür gelegt. Das EmoG wurde am 5.6.2015 ausgefertigt, am 11.6.2015  im Bundesanzeiger verkündet und ist seit der Verkündung gültig. Die Laufzeit des EmoG ist zunächst bis zum 31.12.2026 befristet. Das Gesetz hat nur 8 Paragraphen und passt auf 3 DIN-A Seiten.

Definition Elektroauto – was ist ein Elektroauto ?

Nach dem §2 EmoG sind Elektroautos

  • elektrisch angetriebene Fahrzeuge, deren Energiespeicher (Batterie) extern aufladbar sind (also mit Stecker)
  • Fahrzeuge mit mehreren Antriebsarten (Hybrid), sofern mindestens eine Antriebsart davon elektrisch ist und sich der Energiespeicher dafür extern aufladen lässt
  • ein Brennstoffzellen Fahrzeug mit elektrischem Antrieb

Im Klartext: Das Auto muss über mindestens einen elektrischen Antrieb verfügen und der Energiespeicher, also z.B. die Batterie oder der Wasserstofftank) muss von aussen aufgeladen werden können. Damit scheiden reine Hybrid-Autos wie z.B. die Modelle von Toyota oder Lexus als Elektroautos aus. Sie laden Ihre Akkus nur mit dem Strom, den sie selbst durch Rekuperation herstellen und lassen sich nicht von aussen aufladen.

Förderung Elektroauto – Ab wann gilt eine Bevorrechtigung ?

Nach der Definition aus §2 EmoG geht es dann in §3 EmoG mit der möglichen Bevorrechtigung von Elektroautos im Deutschen Strassenverkehr weiter. Um die Elektromobiliät zu fördern und E-Autos attraktiv zu machen, lobt der Gesetzgeber Vorteile aus. Diese gelten aber nur für Elektroautos, die folgendes können:

  • eine rein elektrische Reichweite von 40 km oder mehr
  • oder ein CO2 Ausstoss von 50 g/km oder weniger

Die Betonung liegt hier auf dem Wort “oder”. Das E-Auto muss nur eine der beiden Kriterien erfüllen, wenn es förderwürdig sein soll. Anderenfalls ist es zwar ein Elektroauto aber nicht förderwürdig bzw. erhält keine Bevorrechtigung.

Als Maßstab gelten die Herstellerangaben nach NEFZ  und ab 1.9.2017 nach WLTP. Falls Ihr Euch schon einmal gefragt habt warum Plugin-Hybrids immer so um 41, 42 km Reichweite elektrisch haben, ist das hier die Antwort. Einige Hersteller haben Ihre PHEVs nur auf den Minimal-Anspruch des EmoG ausgelegt und nicht auf die vom Kunden gewünschte Fahrleistung.

Vorteil Elektroauto – Was darf ich, was ein Verbrenner nicht darf?

Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) definiert in  §3 Abs. 4 genau vier mögliche Vorteile, die für Elektroautos gewährt werden können sofern sie denn 40km elektrisch fahren oder weniger als 50g CO2/km ausstossen:

  • Vorteile beim Parken auf öffentlichem Grund
  • Bevorrechtigung bei der Benutzung von bestimmten Strassen
  • Durchfahrtsrechte bei Strassen, die sonst für Kraftfahrzeuge gesperrt sind
  • Kostenvorteile z.B. bei Parkgebühren.

Welche Vorteile nun genau gewährt werden, ist Sache der jeweiligen Städte und Kommunen. Denkbar sind z.B.:

  • ausgewiesene Parkplätze speziell für Elektroautos
  • Benutzung von besonderen Fahrspuren z.B. der Busspur
  • kostenloses Parken auf öffentlichem Grund
  • besondere Einfahrtsrechte in die City…

In Hamburg z.B. kann kostenlos geparkt werden auf öffentlichem Grund, aber auch nicht länger, als der Verbrenner, der bezahlen muss. Daneben gibt es besondere Parkflächen, die für Elektroautos reserviert sind. Busspuren dürfen nicht benutzt werden.

Das ist aber in jeder Stadt unterschiedlich. Was in Hamburg gilt, muss nicht für Hannover oder München gelten. Hier solltet Ihr Euch vorher erkundigen bzw. genau auf die Beschilderungen achten. Doch wie kann kontrolliert werden, ob das Fahrzeug auch ein Elektroauto im Sinne des §2 und §3 EmoG ist?

Elektromobilitätsgesetz (EmoG) und E-Kennzeichen für Elektroautos

Im EmoG war dem Gesetzgeber die Problematik schon klar. Z.B. gibt es den VW Golf mit Diesel, Benzin, Hybrid und reinem Elektroantrieb. Wie soll der Ordnungsdienst den Elektro-Golf erkennen?

Der §4 EmoG spricht von einer Kennzeichnungspflicht. Wer die Vorteile des Elektroautos in Anspruch nehmen möchte, muss sein Elektroauto entsprechend kennzeichnen. Der Gesetzgeber hat dazu in die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) den §9a neu eingefügt. Hier wird der Buchstabe “E” am Ende des Kennzeichens angefügt, sofern das Fahrzeug nach §3 EmoG berechtigt ist.

Bei der Auswahl des Kennzeichens müsst Ihr aufpassen, dass die Gesamtgrösse des Kennzeichens begrenzt ist. 3 Buchstaben für den Ort, 2 für das Monogramm und 4 Zahlen für das Geburtsjahr – und schon ist kein Platz mehr für das E.

Das E-Kennzeichen kann sogar als Wechselkennzeichen oder als Saisonkennzeichen ausgegeben werden. Spannend wird es in 30 Jahren, wenn heutigen Elektroautos zu Oldtimern werden. Gibt es dann ein “EH” am Ende des Kennzeichens?

Übergangsregelung – die 30km Falle für Hybride ?

Der Gesetzgeber hat in 2015 bei der Verkündung des Elektromobilitätsgesetz (EmoG) eine Übergangsfrist eingeführt und für die Zeit bis Ende 2017 die Anforderung an die elektrische Reichweite auf 30km abgesenkt. Damit war es für viele Autohersteller möglich, ihre aktuellen Plug-In Hybrid mit einem E-Kennzeichen zu verkaufen.

Diese Übergangsfrist ist mit dem 31.12.2017 abgelaufen. Seit dem gelten die 40 km elektrische Reichweite oder der CO2 Ausstoss von weniger als 50 g/km als Maßstab. Damit sind jetzt einige PHEVs nicht mehr mit einem  E-Kennzeichen zulassungsfähig. Das betrifft nach meiner Recherche die folgenden Modelle (die Angaben in Klammern sind der vom Hersteller angegebene CO2 Ausstoß und die elektrische Reichweite):

  • BMW X5 xDrive 40e ( 77g  / 31 km )
  • Mercedes GLC 350e ( 59g / 34 km
  • Mercedes GL 500e ( 78g / 30 km )
  • Mercedes S 500e ( 65g / 33 km )
  • Porsche Cayenne S E-Hybrid ( 79g / 36 km )

Für diese Fahrzeuge werden wir demnächst Updates, Modellpflegen oder gar ganz neue Modelle sehen – wie z.B. die Diesel-Hybrid Fahrzeuge von Mercedes – zu sehen in meinem Video vom Genfer Autosalon.

Foto: 163 Grad

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