Die Strom- und Gaspreisbremse soll einen Teil der gestiegenen Energiekosten für 2023 auffangen. Doch die Energiebremsen haben einen Geburtsfehler, den mittlerweile auch die Bundesregierung erkannt hat. Wer jetzt schnell ist, kann laut Website der Prüfbehörde noch im Oktober erhebliche Zuschüsse zu seinen Energiekosten beantragen.
Die Preisbremsen für Strom und Gas wurden Ende 2022 verabschiedet und gelten zunächst für das Kalenderjahr 2023 – mit der Option, bis Ende April 2024 verlängert zu werden. Ausgeglichen werden dabei die gestiegenen Stromkosten für Privat- und Geschäftskunden, sofern sie über einem festgelegten Limit liegen.
In diesem Artikel aus dem Dezember haben wir ausführlich über die Preisbremsen berichtet.
Corona-Jahr 2021 als Berechnungsgrundlage für Strom-/Gaspreisbremse
Doch für Gewerbekunden haben die Energiepreisbremsen einen deutlichen Geburtsfehler. Grundlage für die Berechnung des Entlastungskontingentes ist der beim Netzbetreiber notierte Jahresplanverbrauch in Kilowattstunden- Stand September 2022. Und das ist im Regelfall, wenn in 2022 noch keine Ablesung der Zähler stattgefunden hat, der Gesamtjahresverbrauch aus 2021, dem zweiten Corona Jahr.
Viele Betriebe hatten in 2021 aufgrund der Corona-Verordnungen der Bundesländer über Wochen und Monate geschlossen oder konnten nur einen eingeschränkten Geschäftsbetrieb ermöglichen. So konnte z.B. die Gastrononomie in Hamburg erst zum Juli 2021 wieder einen Publikumsverkehr ermöglichen.
Oliver erklärt Euch alles in diesem Video.
Folgen für das Entlastungskontingent Strom / Gas
Für die Strompreisbremse hat das katastrophale Folgen. Denn das Entlastungskontingent von z.B. 70% des Jahresplanverbrauchs bei leistungsgemessenen Zählern wird auf den Verbrauch von 2021 berechnet! Wer z.B. immer 250.000 kWh verbraucht und in den beiden Corona Jahren 2020 + 2021 schließungsbedingt jeweils nur auf 100.000 kWh kam, der bekommt jetzt ein Entlastungskontingent von 100.000 kWh * 70% = 70.000 kWh. Dabei dürfte aufgrund des normalen Geschäftsbetriebes in 2023 wieder der normale Verbrauch von 250.000 kWh zu erwarten sein.
Das selbe gilt natürlich auch für Gas. Hier gibt es in der Berechnung des Entlastungskontingentes ebenfalls Verwerfungen.
Bundeskabinett novelliert die Energiepreisbremsen
Auf diese Kritik hat die Bundesregierung reagiert und die Gesetze zur Energiepreisbremse im April diesen Jahres bereits modifiziert. Die Preisbremsen für Strom und Gas bleiben zwar unangetastet. Es wurde aber ein finanzieller Ausgleich bewilligt, den betroffene Geschäftskunden bei einem davor bestimmten Dienstleister einfordern können.
Dafür die die Unternehmensberatung Pricewaterhouse Coopers beauftragt worden. PWC hat ein recht einfaches Online Portal geschaffen, in dem Betroffene diese atypischen Verbrauche anzeigen und die Differenz der fehlenden Kilowattstunden reklamieren können. Dafür war tatsächlich nur der Kalendermonat September 2023 vorgesehen. Das Portal nimmt wohl aber noch Anträge bis Ende Oktober an.
Das müsst Ihr jetzt tun:
Damit heißt es jetzt: Schnell sein. Als erstes gilt es zu prüfen, ob die Antragsberechtigungen vorliegen. Diese sind in Kurzform:
- ein leistungsgemessener Stromzähler
erkennbar auf der Stromrechnung z.B. an der Konzessionsabgabe, die dort mit 0,11 ct/kWh ausgewiesen sein muss - Verbrauch in 2021 um mindestens 40% geringer als in 2019
dazu müsst Ihr Euch die Stromrechnung für 2019 und 2021 raussuchen und diese einander gegenüber stellen. der Minderverbrauch in kWh in 2021 muss mindestens 40% oder mehr betragen - Corona Einschränkungen oder Hilfen
um Corona als Begründung für den Minderverbrauch nachweisen zu können, müsst Ihr z.B. die Bescheide über die Corona Hilfen heraussuchen.
Im Antragsportal legt Ihr dann Eurer Unternehmen an. Ausser den Stammdaten braucht Ihr auch Eure Bankdaten inklusive der Adresse Eurer Bank und dem Ansprechpartner dort vor Ort. Ausserdem müsst Ihr die Stromrechnungen und die Nachweise für die Corona-Hilfen dort hochladen.
Fazit: Wer geschäftlich Strom über einen leistungsgemessenen Zähler bezieht und in der Corona-Phase 2021 einen um 40% niedrigeren Strom- oder Gasverbrauch hatte, der kann jetzt nochmal einen staatlichen Zuschuss zu den Energiekosten 2023 beantragen.
Hier nochmal der Link zur Prüfbehörde PWC und zur Beantragung der Zuschüsse. -> KLICK
Foto: IStock