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Gilt die Strompreisbremse auch für Elektroautos an der Ladesäule? | Foto: Stromnetz Hamburg

Gilt Strompreisbremse auch für Ladesäulen ?

Die Frage kam aus der Community: Gilt die Strompreisbremse auch beim Elektroauto Laden an öffentlichen Ladesäulen? Die Antwort ist einfach aber enttäuschend.

Seit dem 1.1.2023 gilt das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse. Danach werden für die meisten Endverbraucher 80% des Strombezugs auf 40 cent pro Kilowattstunde brutto gedeckelt. Zu diesem Thema gibt es bereits mehrere Videos auf diesem Kanal und Blog.

Jetzt kam aus der Community von Euch die Frage auf, ob die Strompreisbremse auch gilt, wenn ich mein Elektroauto an einer öffentlichen Ladesäule auflade. Schließlich ist der Betreiber der Ladesäule doch im Regelfall ein Energieversorger. Und ich bin mit meinem Elektroauto unstrittig der Letztverbraucher. Dann müsste er mir doch auch 80% des Strombezugs auf 40 ct/kWh deckeln oder?

Gilt die STROMPREISBREMSE auch für ELEKTROAUTOS an der LADESÄULE? Hier ist die Antwort.

Energieversorger wird an der Ladesäule zum Letztverbraucher

Der Reihe nach. Die Strompreisbremse gilt immer dann, wenn ein Energieversorger einem Letztverbraucher Strom liefert. Die Frage, ob der Ladesäulenbetreiber jetzt zum Stromversorger wird, wenn jemand an der Ladesäule lädt, hat bereits in den Anfangstagen für Unruhe gesorgt.

Wenn der Ladesäulen-Betreiber als Stromversorger gilt und der E-Autofahrer, der sein Auto dort lädt, als Letztverbraucher dann wären beim Anbieter der Ladesäule diverse Verpflichtungen und Abgaben angefallen. Mit dieser Unsicherheit war ein Ausbau der Ladeinfrastruktur nicht möglich, sodass die Frage schon 2016 geklärt wurde.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 26.07.2017 wurde klargestellt, dass Energieversorger im Bezug auf den Strom, den er an der Ladesäule abgibt, einem Letztverbraucher gleichgestellt wird. Die Änderung wurde im Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen.

Letztverbraucher

Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich, …

§3 Nr. 25 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Damit ist klar, dass der Versorger grundsätzlich auch an der Ladesäule ein Versorger bleibt – im Bezug auf hier abgegebenen Strom hier aber einem Letztverbraucher gleichgestellt ist. Die Strompreisbremse kann nur zwischen seiner Beschaffungsquelle und ihm gelten. Für das Durchreichen des Stroms vom Ladesäulenbetreiber (Letztversorger) zu mir (ebenfalls Letztversorger) gilt die Preisbremse NICHT.

Erneute Klarstellung in 2018

Die Klarstellung, dass der Energieversorger an der Ladesäule einem Letztverbraucher gleichgestellt ist, wurde 2018 nochmals wiederholt. In der Dritten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuerdurchführungsverordung vom 02.01.2018 findet sich folgende Klärung:

Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich … zur Nutzung für die Elektromobilität … als Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Strom geleistet wird.

§ 1a Satz (2) StromStV

Gilt die Preisbremse trotzdem ?

In §2 Nr. 12 StromPBG ist der Letztverbraucher definiert. Gemäß dieser Definition gilt die Strompreisbremse für den gesamten Strom, der an der Ladesäule abgegeben wird. Daran, dass der Ladesäulenbetreiber einem Letztverbraucher gleichgestellt wird, ändert auch die Strompreisbremse nichts.

Es bleibt dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem weiterleitenden Letztverbraucher und dem weiterbelieferten Drittverbraucherüberlassen im Innenverhältnis die Weitergabe der nach diesem Gesetz erlangten Privilegierung zu klären.

Deutscher Bundestag Drucksache 20/4685, Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen, Seite 77, Anmerkung zu §2 Nr. 12 StromPBG

Am Ende bleibt also nur die Hoffnung, dass der Ladesäulenbetreiber, der nicht nur von gedeckelten Strompreisen sondern auch von der THG Quote profitiert, diesen finanziellen Vorteil auch an seine Kunden weitergibt. Die Preissteigerungen der Ladesäulenbetreiber und Ladekartenanbieter, die in den letzten Wochen und Monaten kommuniziert wurden, lassen da wenig Freude aufkommen.

Bekanntlich stirbt die Hoffnung ja zuletzt.

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